Führen gemeinsamer Dateien kaum möglich

Dr. Burkhard Körner, Präsident des bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz, ging auf das Trennungsgebot ein. (Foto: BS/Feldmann)

Das in der deutschen Geschichte wurzelnde Trennungsgebot zwischen Polizeibehörden einerseits und Verfassungsschutzämtern andererseits erlaubt es beiden Akteuren nur in sehr engen Grenzen, gemeinsame Datenbanken zu unterhalten. Deshalb könnten diese Dateien, zu denen etwa die Anti-Terror-Datenbank und jene über Rechtsextremisten gehörten, ihre Wirksamkeit kaum entwickeln. Das kritisierte der Präsident des bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz, Dr. Burkhard Körner. Des Weiteren bemängelte der Behördenleiter, dass die Weitergabe von nachrichtendienstlichen Informationen an die Polizeien laut eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe nur zulässig sei, wenn diese die Informationen auch selbst hätten erheben können und ein herausragendes öffentliches Interesse an dem Austausch bestehe.

Keine negativen Folgen für OK- und Terror-Bekämpfung

Zugleich berichtete Körner aber auch, dass dieses informationelle Trennungsgebot – zumindest was die Bekämpfung von Organisierter Kriminalität und internationalem Terrorismus angehe – keine Auswirkungen auf die Kooperation zwischen Verfassungsschutz und Polizei habe. Hier stehe es einem effektiven Informationsaustausch nicht im Wege, weil das herausragende öffentliche Interesse an der Datenweitergabe eigentlich immer zu bejahen sei. Außerdem bestehe ja immer noch die Möglichkeit, dass der Verfassungsschutz die Informationen in solch einer Weise aufbereite, dass auch die Polizei sie verwenden könne, meinte Körner. Und selbst wenn das einmal nicht der Fall sein sollte, dürfe die bayerische Polizei ja dennoch weiterhin eine anlassunabhängige Personenkontrolle durchführen.